ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER CITY MAIL REGENSBURG GMBH

  1. Geltungsbereich
  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für alle Verträge mit der City Mail Regensburg GmbH ("CM") über die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen im Sinne des § 449 Abs. 1 HGB und § 4 Nr. 1 PostG ("Sendungen"). Sie gelten auch für Zusatz- und Nebenleistungen und umfassen insbesondere folgende Produkte und Leistungen:
  • Postdienstleistungen gemäß § 4 Nr. 1 PostG
  • den Dokumentenaustauschdienst gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PostG
  • die Postfachabholung von Sendungen aus Postfachanlagen der Deutschen Post AG gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PostG
  • die Beförderung von Sendungen in das Ausland
  • Konsolidierungsleistungen für die Konsolidierung und Zustellung durch Drittunternehmen
  • Neben diesen AGB gilt das Preis- und Leistungsverzeichnis der CM in der jeweils gültigen Fassung.
  • Sofern und soweit nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften, schriftliche Vereinbarungen der Parteien, die in Absatz 2 genannten Bedingungen und/oder diese AGB etwas anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften über den Fracht­vertrag Anwendung (§§ 407 ff. HGB).
  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Absenders oder des Einlieferers kommen nicht zur Anwendung. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn CM die AGB des Vertragspartners bekannt sind und CM diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
  • Absender der Sendungen im Sinne dieser AGB ist der Verfasser der Sendung. Einlieferer ist der im Auftrag des Absenders tätige Übermittler von Sendungen an CM.

 

  1. Vertragsschluss
  • Ein Beförderungsvertrag kommt durch eine schriftliche Individualvereinbarung zwischen CM und dem Absender zustande oder, sofern eine solche nicht erfolgt, durch die Übergabe der Sendung durch den Absender oder Einlieferer und die Annahme der Sendung durch CM. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Sendung von der Beförderung ausgeschlossene Güter gemäß Abs. 2 enthält, es sei denn, dass die Beförderung eines solchen Gutes ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
  • Von der Beförderung ausgeschlossen sind folgende Güter, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde:
  • Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordert,
  • Sendungen, die dazu geeignet sind, durch ihren Inhalt oder ihre äußere Beschaffenheit Personen zu verletzen, zu infizieren oder Sachschäden zu verursachen,
  • Sendungen, die lebende Tiere, einschließlich wirbelloser Tiere, Tierkadaver oder Teile von Tierkadavern, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen enthalten,
  • Sendungen, deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegt, insbesondere Sendungen, die explosionsgefährliche, leicht entzündliche, giftige, ätzende, umweltgefährdende, radioaktive und infektiöse Stoffe enthalten,
  • Sendungen, die Geld oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Schmuck, Uhren, Edelsteine und -metalle, Unikate, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder andere Kostbarkeiten enthalten.
  • Für den Fall, dass eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder in sonstiger Weise nicht dem Beförderungsvertrag, diesen AGB oder den weiteren in Ziffer 1 Abs. 2 genannten Bedingungen entspricht ("ausgeschlossene Sendung"), kann CM wahlweise
  • die Annahme der Sendung verweigern,
  • eine bereits übergebene bzw. übernommene Sendung zurückgeben oder zur Abholung durch den Absender bereitstellen,
  • die bereits übergebene bzw. übernommene Sendung ohne vorherige Benachrichtigung des Absenders befördern und ein entsprechendes Entgelt nachfordern.

Gleiches gilt für den Fall, dass der Verdacht auf eine ausgeschlossene Sendung oder auf einen sonstigen Vertragsverstoß besteht und der Absender auf Verlangen von CM Angaben zum Inhalt der Sendung verweigert. Der Absender und der Einlieferer sind verpflichtet, CM auf Verlangen Angaben über den Inhalt der Sendung zu machen. CM ist berechtigt, bei Verdacht auf eine ausgeschlossene Sendung die Sendung zu öffnen und zu überprüfen. CM ist aber nicht zur Prüfung, ob eine Sendung den Vorgaben des Beförderungsvertrages, diesen AGB oder den weiteren in Ziffer 1 Abs. 2 genannten Bedingungen entspricht, verpflichtet.

(4)      Der Beförderungsvertrag kommt zwischen dem Absender und CM zu Stande. Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag kann grundsätzlich nur der Absender als Vertragspartner von CM geltend machen. Ausnahmsweise kann auch der Empfänger der Sendung Ansprüche ge­mäß § 421 HGB in eigenem Namen geltend machen, soweit er die Verpflichtungen aus dem Beförderungsvertrag, insbeson­dere die Pflicht zur Zahlung des Entgelts, übernommen hat; die Rechte und Pflichten des Absenders bleiben in diesem Falle unberührt.

 

  1. Leistungen von CM
  • CM erbringt die ihr obliegenden Leistungen grundsätzlich in der Weise, dass sie die Sendungen abholt, sortiert, frankiert, zum Bestimmungsort befördert und unter der vom Absender genannten Anschrift an den Empfänger abliefert.
  • Die Ablieferung erfolgt, soweit der Absender keine entgegenstehende Vorausverfügung getroffen hat, durch Einlegen der Sendung in eine für den Empfang bestimmte Vorrichtung des Empfängers, etwa einen Hausbriefkasten, oder durch Hinterlassen der Sendung im Machtbereich des Empfängers. Die Zustellung kann auch dadurch erfolgen, dass die Sendung dem Empfänger oder einem durch schriftliche Vollmacht des Empfängers ausgewiesenen Empfangsbevollmächtigten ausgehändigt wird. Sofern sich der Empfänger in einer Gemeinschaftseinrichtung befindet, kann die Zustellung dadurch erfolgen, dass die Sendung einer von der Leitung der Einrichtung mit dem Empfang von Sendungen betrauten Person ausgehändigt wird.
  • Kann eine Sendung nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden, kann sie einem Ersatzempfänger, namentlich einem Angehörigen des Empfängers oder seinem Ehegatten oder einer Person, die in den Räumen des Empfängers anwesend ist, ausgehändigt werden. Darüber hinaus kann die Sendung Haus­bewohnern und Nachbarn des Empfängers ausgehändigt werden, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass diese zur Annahme der Sendung berechtigt sind; der Empfänger wird in diesem Fall durch eine Benachrichtigungskarte, welche dem Empfänger entsprechend Absatz 2 Satz 1 zugestellt wird, von der Person, an welche die Aushändigung der Sendung erfolgt ist, unterrichtet.
  • Ist eine Sendung unzustellbar, wird die Sendung, sofern nicht die Rücklieferung für das betreffende Produkt nach dem aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis ausgeschlossen ist, dem Absender mit einem Hinweis auf die Unzustellbarkeit zurückgesandt. CM ist zum Zwecke einer erforderlichen Feststellung der Anschrift des Absenders zur Öffnung der Sendung berechtigt. Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn sie nicht in eine für den Empfänger bestimmte Vorrichtung eingelegt werden konnte, eine zum Empfang berechtigte Person nicht angetroffen wurde oder der Empfang der Sendung durch den Empfänger, dessen Ehegatten oder einen Empfangsberechtigten verweigert wurde. Eine Sendung gilt weiterhin als unzustellbar, wenn der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte.
  • Ist es CM unmöglich, eine unzustellbare Sendung an den Absender zurückzusenden, ist CM berechtigt, die Sendung nach Ablauf einer angemessenen Frist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu verwerten. Unverwertbares oder verdorbenes Gut darf CM unmittelbar vernichten.
  • Einschreiben und Sendungen, die wegen ihrer Größe nicht in den Hausbriefkasten oder ähnliche Vorrichtungen eingelegt werden können, etwa Pakete oder Maxibriefe, werden nach einer Aufbewahrungsfrist von sieben Öffnungstagen von CM und förmliche Zustellungen (Postzustellungsaufträge) werden nach einer Aufbewahrungsfrist von drei Monaten ab Einwurf der Benachrichtigung in den Hausbriefkasten oder ähnliche Vorrichtungen des Empfängers bzw. Übergabe der Benachrichtigung an eine Person im Sinne des Absatz 3 Satz 1 an den Absender zurück gesandt; Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gelten entsprechend. Öffnungstage im Sinne des Satzes 1 sind die Tage, an welchen die Geschäftsstelle der City Mail Regenburg GmbH in 93055 Regenburg, Rathenaustraße 9, für den Publikumsverkehr geöffnet ist; die Öffnungstage können der Website von CM http://www.city-mail.de entnommen werden.
  • Die Regelablieferungszeiten für die Ablieferung von Sendungen sind betriebsinterne Vorgaben von CM, auch soweit sie gegenüber dem Absender, Einlieferer oder Empfänger offenbart werden, es sei denn, es ist im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart. Der Absender hat keinen Anspruch auf Einhaltung der Regelablieferungszeiten.

 

  1. Konsolidierung und Leistungserbringung durch Dritte

(1)      CM ist berechtigt, Subunternehmer in die Leistungserbringung einzuschalten, insbesondere Sendungen über Unterfrachtführer zuzustellen. CM ist demgemäß berechtigt, Sendungen auch anderen Unternehmen ("Kooperationspartner") zur Verarbeitung und Zustellung zu überlassen. CM kann Kooperationspartner - je nach rechtlichen oder steuerlichen Vorgaben sowie den Beförderungsbedingungen des Kooperationspartners - in eigenem Namen und für eigene Rechnung oder im Namen und für Rechnung des Absenders beauftragen. Im Falle der Beauftragung des Kooperationspartners im Namen und für Rechnung des Absenders wird ein Vertragsverhältnis zwischen dem Absender und CM nur hinsichtlich der Weitergabe und/oder Konsolidierung der Sendungen begründet; hinsichtlich der sich anschließenden Zustellung der Sen­dungen kommt ein Vertragsverhältnis nur zwischen dem Absender und dem Kooperationspartner zustande.

(2)      Konsolidierung ist die Bündelung und Vorsortierung von Sendungen durch CM oder Drittunterneh­men zum Zwecke der Zustellung durch die Deutsche Post AG. CM kann im Zuge der Leistungserbringung selbst als Konsolidierungsunternehmen tätig werden oder andere Konsolidierungsunternehmen in den Leistungsprozess einschalten.

 

  1. Rechte und Pflichten des Absenders
  • Der Absender hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Frachtbriefes (§ 408 HGB) für die Sendung.
  • Der Absender hat die einzelnen Sendungen nach den Standards von CM zu gestalten (insbesondere Einhaltung der Freihaltezonen, des Adressfeldes etc.). Er ist verpflichtet, Beklebungen, das Aufbringen von Stempeln oder andere Maßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Beförderung der Sendung erforderlich sind, zu dulden.
  • Der Absender ist verpflichtet, die Sendung so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch CM keine Schäden entstehen. Er hat die Sendung ausreichend zu kenn­zeichnen. Die §§ 410 und 411 HGB bleiben im Übrigen unberührt.

(4)      CM ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob es sich bei einer Sendung um eine ausgeschlossene Sendung (vgl. Ziffer 2 Abs. 3) handelt; CM übernimmt für den Inhalt der Sendungen keine Verantwortung. Die Verantwortlichkeit und die Risiken aus der Beförderung einer ausgeschlossenen Sendung liegen allein beim Absender. Der Absender stellt CM von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Beförderung einer ausgeschlossenen Sendung resultieren.

(5)      Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn sie vor der Übernahme/Übergabe der Sendung erteilt werden (Vorausverfügung). Ein Anspruch des Absenders auf Beachtung von Weisungen, die CM erst nach Übernahme/Übergabe der Sendungen erteilt werden, besteht nicht. §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.

(6)      Eine Kündigung des Beförderungsvertrages durch den Absender nach Übergabe/Übernahme der Sendung gemäß § 415 HGB ist ausgeschlossen.

 

  1. Preise und Zahlung
  • Die Preise für die von CM erbrachten Leistungen ergeben sich aus dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis.
  • Bei Einschaltung von Kooperationspartnern durch CM im Namen und für Rechnung des Absenders hat CM Anspruch auf Erstattung der Portokosten des Kooperationspartners; die im Preis- und Leistungsverzeichnis von CM in der jeweils gültigen Fassung enthaltenen Regelungen betreffend die Erstattung von Portokosten durch den Absender kommen zur Anwendung.
  • Kommt der Vertragspartner von CM (Absender oder Empfänger) mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so behält sich CM Maßnahmen zur Beitreibung der Forderungen, etwa die Beauftragung eines Inkasso-Büros oder eines Rechtsanwalts, vor. Weitere Rechte und Ansprüche von CM bleiben hiervon unberührt.
  • Etwaige Nachlässe auf reguläre Portokosten wegen einer Vorsortierung der Sendungen durch CM (Konsolidierung) oder aus sonstigen Gründen stehen CM für sich als Vergütung für die Vorbereitungs- und Einlieferungsleistungen zu; gleiches gilt für Rückvergütungen von Kooperationspartnern. Ansprüche des Vertragspartners von CM bestehen insoweit nicht. Dies gilt vorbehaltlich etwaiger abweichender Vereinbarungen über den Beförderungsvertrag, diese AGB oder das Preis- und Leistungsverzeichnis.

 

  1. Briefmarken

(1)      Briefmarken von CM gelten bei der Annahme von Briefsendungen über stationäre Einrichtungen (z. B. Sammelstellen und/oder Briefkästen) von CM von Absendern ohne feste Vertragsbindung (Gelegenheitskunden) als Vorauszahlung. Im Falle einer Unterfrankierung von Sendungen behält sich CM das Recht vor, die weiteren Kosten zzgl. Mahnkosten dem Absender in Rechnung zu stellen.

(2)      CM ist nicht verpflichtet, Briefmarken gegen Erstattung des Nennwertes der Briefmarke zurückzunehmen, soweit nicht der Erwerber der Briefmarke kraft zwingender gesetzlicher Bestimmungen einen Anspruch auf Rückgabe hat.

(3)      Briefmarken von CM dürfen nicht als sonstiges Zahlungsmittel verwendet werden.

 

  1. Haftung

(1)      CM haftet dem Vertragspartner auf Schadensersatz

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von CM, eines der gesetzlichen Vertreter von CM oder eines Erfüllungsgehilfen von CM beruhen,
  • für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von CM, eines der gesetzlichen Vertreter von CM oder eines Erfüllungsgehilfen von CM beruhen,
  • nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2)      Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertrauen darf, haftet CM für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens. Die Haftung für Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden sind ausgeschlossen.

(3)      Im Übrigen haftet CM bei Verlust oder Beschädigung von Sendungen oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen bis zu einem Betrag von € 25,00 je Sendung bzw. bis zur Haftungshöchstgrenze des § 431 HGB, wenn diese unter dem Betrag von € 25,00/Sendung liegt. Die Haftung wegen Überschreitung eines vereinbarten Ablieferungstermins ist auf das einfache Entgelt für die Beförderung (Erstattung des Entgelts) beschränkt. Darüber hinausgehende  Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen.

(4)      Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Beförderung von ausgeschlossenen Sendungen (vgl. Ziffer 2 Abs. 3) entstehen, ist die Haftung von CM vollständig ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haf­tung auf unmittelbare vertragstypische Schäden beschränkt. Die Haftung für indirekte Schäden oder Folge­schäden ist ausgeschlossen. CM haftet nicht bei Schäden, deren Ursache sie auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht hätte vermeiden und deren Folgen sie nicht hätte abwenden können, insbesondere bei Streik, höherer Gewalt u. ä.. Eine Haftung von CM ist ferner ausgeschlossen, wenn die Ursache des Schadens in einer Handlung oder einem Unterlassen des Absenders, des Empfängers, des Eigentümers oder eines sonsti­gen Dritten liegt. Die Vorschriften der §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB bleiben im Übrigen unberührt. Gleiches gilt für andere gesetzliche Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse.

(5)      Der Verlust einer Sendung wird unwiderleglich vermutet, wenn sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Übergabe/Übernahme an den Empfänger abgeliefert ist und der Verbleib der Sendung nicht ermittelt werden kann. § 424 HGB bleibt im Übrigen unberührt. Es gilt § 438 HGB für die Schadensanzeige.

(6)      Die Haftung des Absenders nach § 414 HGB bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Schäden, die CM oder Dritten durch die Beförderung von ausgeschlossenen Sendungen im Sinne von Ziffer 2 Abs. 3 oder durch die Verletzung einer der Pflichten des Absenders aus dem Beförderungsvertrag oder diesen AGB  oder von gesetzlichen Vorschriften entstehen. Der Absender stellt die CM insoweit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei. Der Absender kann selbst dann keine Rechte in Bezug auf Vertragsschluss, Behand­lung der Sendung, geschuldetes Entgelt, Haftung etc. aus der unbeanstandeten Annahme und der Beförderung der Sendung durch CM geltend machen, wenn er diese mit einer Kennzeichnung versehen hat, die auf eine unter Ziffer 2 Abs. 2 und Abs. 3 genannte Beschaffenheit der Sendung hinweist.

 

  1. Rücktrittsrecht, Kündigung
  • Beide Vertragsparteien können diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund kündigen. Wichtiger Grund im Sinne dieser Regelung ist u. a. die nachträgliche Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenz-, Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahrens des Absenders. Hat CM den wichtigen Grund zu vertreten, so entfällt der Zahlungsanspruch der CM gegenüber dem Absender für die noch nicht erbrachte Leistung bzw. Teilleistung. Hat der Absender den wichtigen Grund zu vertreten, so hat er, unbeschadet etwaiger anderer Rechtspflichten, für die bis dahin erbrachte Leistung das vorgesehene Entgelt gemäß dem Beförderungsvertrag zugrunde liegenden Preis- und Leistungsverzeichnis von CM zu zahlen, mindestens jedoch 20 % des gesamten Auftragswertes, es sei denn, der Absender weist nach, dass CM Kosten in geringerer Höhe entstanden sind.
  • Ereignisse höherer Gewalt und von CM nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z. B. Streik, Aussperrung oder Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel etc. berechtigen CM auch innerhalb des Verzuges, die Beförderung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leistungsbehinderung oder -erschwerung kann CM wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 1 oder 2 genannten Ereignisse bei CM oder einem Erfüllungsgehilfen eintreten. Die Ausübung dieses Rechtes durch CM begründet keine Schadensersatzansprüche des Absenders. Absatz 1 bleibt unberührt.
  • In den Fällen des Absatzes 2 ist der Absender seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweisen kann, dass die komplette oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt bezüglich der von CM bereits erbrachten Teilleistungen ist ausgeschlossen.

 

  1. Ausschlussfristen, Verjährung
  • Alle Ansprüche müssen gegenüber CM unverzüglich und in Textform geltend gemacht werden.Ansprüche gemäß Ziffer 8 sind ausgeschlossen, wenn der Absender oder der Empfänger den Verlust, den Teilverlust, die Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Ablieferung, im Falle des Verlusts innerhalb von sieben Tagen nach dem vorgesehenen Ablieferungszeitpunkt anzeigt. Im Übrigen gilt § 438 HGB.
  • Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des HGB.

 

  1. Datenschutz, Datenverwendung
  • CM unterliegt der Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Postdienstleistungen erbringen sowie ergänzend der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und den Vorschriften des Strafgesetzbuches über das Brief- und Postgeheimnis.
  • CM ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Absender oder Empfänger im Zusammenhang mit den von ihr durchgeführten Leistungen übermittelt und/oder dafür benötigt werden.
  • CM ist weiterhin berechtigt, Daten und Auskünfte über den Beförderungs- oder Ablieferungsverlauf der einzelnen Sendungen zu erheben, zu speichern und datentechnisch zu verarbeiten. Die Datenspeicherung und die Verarbeitung der Daten erfolgt zu Vertragszwecken zwischen CM und dem Kunden gemäß Art. 6 Absatz 1 lit b. DSGVO und zu eigenen gemäß §41ff PostG in Verbindung mit der DSGVO erlaubten Zwecken. Eine Übermittlung von Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen dieses Vertrages, bestehender Gesetze und Verordnungen statt, insbesondere im Falle der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung.
  • Die Daten werden solange gespeichert, wie sie erforderlich sind. Die Erforderlichkeit ergibt sich entweder aus gesetzlichen Speicherfristen, wie z.B. §257 oder §147 AO. Sofern solche gesetzlichen Fristen nicht vorhanden sind, werden die Daten zwecks Erfüllung und Abrechnung des Vertrages und zum Nachweis der korrekten Erfüllung bis zum Ablauf von Haftungsfristen gemäß HGB gespeichert und anschließend gelöscht. Weiterhin möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Ihre Daten selbstverständlich auch in Backups gespeichert werden, welche im Rahmen von Aktualisierungen kontinuierlich überschrieben werden.

 

  1. Sonstige Regelungen
  • Eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen des Absenders gegen CM ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Geldforderungen.
  • Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB davon unberührt.
  • Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Beförderungsverträgen, die diesen AGB unterliegen, ist Regensburg.

Stand März 2020